- Der Verein trägt den Namen Schulverein der Grund-und Stadtteilschule Kirchwerder e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Der Verein ist im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr
§3
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendung für Mittel und Ressourcen, die die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen, neuzeitliche Unterrichtsformen und Unternehmungen fördert, die der Gemeinschaftserziehung dienen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein agiert selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke
§4
Mittel
- Der Verein erwirbt die nötigen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
- Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entschiedet der Vorstand.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Bei Mitgliedern, deren Kinder die Schule Kirchwerder besuchen, kann die Mitgliedschaft beendet werden, wenn diese Kinder die Schule Kirchwerder verlassen.
- Bei allen anderen Mitgliedern kann die Mitgliedschaft nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss schriftlich einem der beiden Vorsitzenden zugestellt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Mit Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
- Rückzahlungen geleisteter Beiträge oder anderer Zuwendungen finden nach Austritt oder Ausschluss nicht statt.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§8
Beiträge
- Die Höhe des Beitrages wird jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
§9
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10
Vorstand
-
Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§11
Ordentliche Mitgliederversammlung
§12
Abstimmungen
- Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nicht entgegensteht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Die Art aller Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftlich ist abzustimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses beantragen.
§13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
§14
Rechnungsprüfung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung mindestens einmal jährlich zu prüfen hat.
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Deren Tätigkeit ist unentgeltlich.
- Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, maximal jedoch für zwei aufeinanderfolgende Jahre.
- Die Kassenprüfer erstatten Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§15
Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden.
- Beschlüsse über die Änderungen der Satzung sind mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
§16
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens ein Viertel aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand vier Wochen vor der Versammlung eingebracht haben.
- Der Vorstand muss den Eingang von Auflösungsanträgen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt geben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg, Dienststelle Schulfürsorge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§17
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Hamburg.
Schulverein der Grund- und Stadtteilschule Kirchwerder e. V.
Kirchwerder Hausdeich 341
21037 Hamburg
www.stadtteilschule-kirchwerder.hamburg.de
E-Mail: schulverein@kiwe.hamburg.de