UNSERE SATZUNG

Satzung

Schulverein der Grund- und Stadtteilschule Kirchwerder e.V.
(Stand 03.11.2023)

 

§1
Name, Sitz, Rechtsform
 
  1. Der Verein trägt den Namen Schulverein der Grund-und Stadtteilschule Kirchwerder e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Der Verein ist im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

§2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr

 §3

Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendung für Mittel und Ressourcen, die die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen, neuzeitliche Unterrichtsformen und Unternehmungen fördert, die der Gemeinschaftserziehung dienen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§4

Mittel

  1. Der Verein erwirbt die nötigen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§5

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

  §6

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entschiedet der Vorstand.

§7

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Bei Mitgliedern, deren Kinder die Schule Kirchwerder besuchen, kann die Mitgliedschaft beendet werden, wenn diese Kinder die Schule Kirchwerder verlassen.
  3. Bei allen anderen Mitgliedern kann die Mitgliedschaft nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss schriftlich einem der beiden Vorsitzenden zugestellt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Mit Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
  5. Rückzahlungen geleisteter Beiträge oder anderer Zuwendungen finden nach Austritt oder Ausschluss nicht statt.
  6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

§8

Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages wird jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

§9

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 §10

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:
         a) dem 1. Vorsitzenden,
         b) dem 2. Vorsitzenden,
         c) dem Rechnungsprüfer/Kassenwart
         d) dem Schriftführer
 
 2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und der 2.
      Vorsitzende. Sie handeln gemeinsam.
 
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 1 Jahr. Eine
       Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf
       der Amtszeit bis zur Neuwahl weiter.
 

  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 §11

Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr soll mindestens eine ordentliche 
     Mitgliederversammlung stattfinden, möglichst im ersten Quartal 
     des Schuljahres.
    Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie hat folgende
    Aufgabe:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
         Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festlegung eines Etatplanes für das laufende Geschäftsjahr.
 
2. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der
     Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem
     der Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter und vom
     Schriftführer zu unterschreiben ist.
 

 §12

Abstimmungen

  1. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nicht entgegensteht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  3. Die Art aller Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftlich ist abzustimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses beantragen.

 

§13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§14

Rechnungsprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung mindestens einmal jährlich zu prüfen hat.
  2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Deren Tätigkeit ist unentgeltlich.
  3. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, maximal jedoch für zwei aufeinanderfolgende Jahre.
  4. Die Kassenprüfer erstatten Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 §15

Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden.
  2. Beschlüsse über die Änderungen der Satzung sind mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.